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Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Förderverein Kath. Kindergarten St. Martin Thüle e.V.

Er hat seinen Sitz in Friesoythe, Mittelsten-Thüle und soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V.".

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben

Vereinszweck ist in erster Linie die Förderung der pädagogischen Arbeit im Kindergarten St. Martin Thüle. An zweiter Stelle setzt sich der Verein das Ziel, im Dorf Thüle ein kinder- und familienfreundliches Umfeld zu erhalten und auszubauen. Bei der Umsetzung der genannten Ziele vertritt der Verein die Werte und Vorstellungen einer christlichen Erziehung. Der Verein will seine Ziele durch personelle und sachliche Hilfen, finanzielle Unterstützungen, sachbezogene Projekte und Veranstaltungen verwirklichen.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied im Verein kann sowohl jede natürliche als auch juristische Person werden.

Der Antrag auf Mitgliedschaft bedarf der Schriftform.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes bedarf keiner Begründung.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres in schriftlicher Form mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Aus wichtigem Grund kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Über den Ausschluss des Betroffenen entscheidet der Vorstand.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

Die Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    dem (der) Vorsitzenden, einen (einer) stellvertretenden Vorsitzenden, dem (der) Schriftführer/-in, dem (der) Schatzmeister/-in und
  2. Beisitzer/-innen.

Vertretungsberechtigter Vorstand sind der (die) Vorsitzende und der (die) stellvertretende Vorsitzende jeweils zusammen mit einem weiterem Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis gilt als vereinbart, das der (die) stellvertretende Vorsitzende nur dann vertretungsberechtigt ist, wenn der (die) Vorsitzende verhindert ist.

  1. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstandmitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des (der) Vorsitzenden.
  2. Der erste Beisitzer ist der (die) jeweilige Leiter des Kindergartens, der zweite Beisitzer ist die (der) Vorsitzende des Elternrates des Kindergartens. Das Vorstandsamt der Beisitzer erlischt vorzeitig, wenn die Funktion als Schulleiter/-in, bzw. als Vorsitzende/-r des Schulelternrates nicht mehr ausgeübt wird.

§7 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
    • Die Wahl der Vorstandsmitglieder auf die Dauer von 2 Jahren
    • die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
    • die Wahl und Entgegennahme des Berichts der Prüfer
    • die Entlastung des Vorstandes
    • die Festsetzung des Mindestbeitrages
    • die Änderung der Satzung
    • die Auflösung des Vereins
  • Alle anderen Angelegenheiten werden vom Vorstand entschieden.
  • Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der (die) Vorstandsvorsitzende bzw. der (die)
    Stellvertreter/-in.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist auch auf schriftlichen Antrag von mindestens 30% der Mitglieder einzuberufen.
  • Die Mitgliederversammlung wählt 2 Mitglieder aus ihrer Mitte auf die Dauer von 2 Jahren, welche die Kasse überprüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung berichten.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus, so ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wahlen.
  • Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung unter
    Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen.
  • Anträge müssen bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim
    Vorstand eingereicht werden.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig durch
    Mehrheitsbeschluss der Anwesenden. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit. Sie müssen in der Einladung im Wortlaut angekündigt werden.
  • Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§8 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

Der jeweilige Mindestjahresbeitrag beträgt 15,00 € und wird bei Eintritt sofort fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und wird vom Bankkonto des Mitgliedes eingezogen.

§9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

§10 Auflösung oder Aufhebung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Friesoythe mit der Maßgabe, dass diese das Vermögen im Sinne der bis dahin verfolgten gemeinnützigen Zwecke des Vereins ausschließlich zugunsten des Kath. Kindergartens "'St. Martin" Thüle zu verwenden hat.

§11 Gerichtsstand/Inkrafttreten

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Cloppenburg.

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 01.12.2014 beschlossen.

Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.